Nach Ansicht des OLG Wien (15 R 193/23x) sind Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis des Gegners bereits dann ausreichend begründet iSd § 54 Abs 1a ZPO, wenn erkennbar ist, welche Positionen aus welchen Gründen bekämpft werden. Die Berechnung und Anführung des richtigen Kostenbetrags sei nicht erforderlich. In der Vorjudikatur wurde zum Teil verlangt, dass die Einwendungen rechnerisch nachvollziehbar gestaltet und alternativ durchkalkuliert sein müssen, sodass sie als Begründung für eine (teil-)abweisende Kostenentscheidung herangezogen werden können. Diese Anforderungen sah das OLG Wien nicht als gesetzlich gedeckt an.
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