Vorauszuschicken ist, dass durch die RL 2006/43/EG (ABl 2006 L 157/87 idF der RL 2008/30/EG, ABl 2008 L 81/53) eine Mindestharmonisierung der Anforderungen an die Abschlussprüfung auf den nationalen Kapitalmärkten geschaffen werden sollte. Gem Artikel 31 der RL ist die Kommission verpflichtet, einen Bericht über die Auswirkungen der derzeitigen nationalen Umsetzungsregelungen für Abschlussprüfungen auf den europäischen Kapitalmarkt und auf die Versicherungsbedingungen für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften und, wenn sie es für angemessen, hält, Empfehlungen vorzulegen.
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