Mit dem Abstammungsrechts-Anpassungsgesetz 2023 (AbAG 2023), das am 1. 1. 2024 in Kraft getreten ist, wurde die nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung im Abstammungsrecht anerkannt (siehe Zak 2024/9, 11). Vater bzw anderer Elternteil des Kindes wird gem § 144 ABGB der Ehegatte bzw eingetragene Partner der Mutter. Wenn dieser der nicht-medizinisch unterstützten Fortpflanzung zugestimmt hat, kann weder die Feststellung der Nichtabstammung (§ 152a ABGB) noch die Feststellung der Abstammung vom Samenspender (§ 148 Abs 5 ABGB) begehrt werden. Auf Seite des Samenspenders verlangt das Gesetz die wissentliche Überlassung des Samens zu diesem Zweck (§ 154a Abs 1 ABGB). Nach Ansicht der Autorin handelt es sich sowohl bei der Zustimmung als auch bei der wissentlichen Überlassung um Willenserklärungen, die Entscheidungsfähigkeit voraussetzen, wobei die Regelungen zur abstammungsrechtlichen Entscheidungsfähigkeit in § 141 ABGB anwendbar seien. Eine Vertretung sei aufgrund von Höchstpersönlichkeit der Willenserklärung nicht möglich.
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