Der VfGH (G 223/2022 = Zak 2023/172, 103) hat Teile des § 178 Abs 1 ABGB und des § 204 ABGB mit einer Reparaturfrist bis Ende September 2024 aufgehoben, weil er die dort vorgesehene starre Rangfolge bei der Obsorgezuteilung als verfassungswidrig erachtete. Da keine Novellierung erfolgt ist, stehen seit 1. 10. 2024 nur noch die restlichen Teile der genannten Normen in Geltung. Eine Privilegierung von Großeltern und Pflegeeltern gegenüber anderen geeigneten Personen bei der Obsorgeregelung besteht seitdem nicht mehr.
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