Nach 1 Ob 95/24p = Zak 2024/694, 393 unterliegt eine Vorausvereinbarung, die den Ausgleich für die korrekturresistente rechtliche Zuordnung einer zur ehelichen Errungenschaft zählenden Ehewohnung regelt, der Billigkeitskontrolle nach § 97 Abs 2 EheG. Der Autor bespricht die Entscheidung zustimmend. Er weist darauf hin, dass die Unbilligkeit nicht bereits bei Abschluss der Vereinbarung vorliegen muss, sondern sich auch nachträglich durch Umstandsänderungen ergeben kann. Allerdings kann die Umstandsklausel seiner Ansicht nach hier grundsätzlich wirksam vertraglich ausgeschlossen werden. Die Berufung auf die Ausschlussvereinbarung könne aber uU sittenwidrig sein.
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