Gem § 25 Abs 9 PKG hat die FMA durch Verordnung Mindeststandards für das Risikomanagement festzulegen. Mindeststandards sind insbesondere hinsichtlich Risikosteuerung, Risikostreuung, Risikoreduzierung und Asset-Liability-Management vorzuschreiben. Die FMA hat auch Art und Inhalt des Nachweises der Pensionskasse, dass ihr Risikomanagement den Mindeststandards entspricht, zu konkretisieren sowie die Frist vorzugeben, binnen der dieser Nachweis zu erbringen ist. Zusätzlich hat die FMA mit Verordnung besondere Veranlagungsvorschriften festzulegen. Die Pensionskassen haben diese so lange zu beachten, als sie den Nachweis über die Erfüllung der RIMAV nicht erbracht haben.
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