IT-Recht

Eppur si muove: Übertragungsanspruch bei ".at"-Domains

RA Hon.-Prof. Dr. Clemens Thiele, LL.M. Tax (GGU)

Die strittige Frage, ob dem Rechteinhaber bei Eingriff in sein Namensrecht durch eine fremde Internet-Domain neben der Unterlassung und Löschung auch ein Anspruch auf Übertragung dieser Namensdomain zusteht, hat der OGH1 in der jüngst ergangenen E schladming.com II zumindest für den Fall der Registrierung der Domain unterhalb der TLD ".com" verneint. Im österreichischen Recht gebe es keine Rechtsgrundlage für einen (deliktischen) Übertragungsanspruch gegen den Rechtsverletzer. Der folgende Beitrag versucht eine kritische Begleitung und erörtert die Möglichkeit eines Übertragungsanspruchs für ".eu-" und ".at"-Domains.

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Artikel-Nr.
jusIT 2014/41

23.06.2014
Heft 3/2014
Autor/in
Clemens Thiele

RA Hon.-Prof. Dr. Clemens Thiele, LL.M. Tax (GGU) Fulbright Stipendiat für US-Steuerrecht; Anwaltliche Tätigkeit in Deutschland und den USA; Gründer der Kanzlei EUROLAWYER®; Honorarprofessor der Universität Salzburg; Autor und Herausgeber von Publikationen zum IP/IT-Recht; gerichtlich beeideter Sachverständiger für Urheberfragen aller Art.