Der Beitrag untersucht ausgehend von einer aktuellen OGH-Entscheidung die Möglichkeit eines Rücktritts vom Erbensuchervertrag nach § 3 KSchG.
In 8 Ob 70/15z = Zak 2016/58, 35 hatte der OGH die Gültigkeit einer Rücktrittserklärung eines ausfindig gemachten Erben gegenüber der erfolgreichen Erbensucherin nach § 3 KSchG (Rücktritt des Verbrauchers von einer außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers abgegebenen Erklärung, sog "Haustürgeschäft") zu beurteilen. Die Erbensucherin hatte den - im gegenständlichen Verfahren von ihr auf Zahlung geklagten - Erben telefonisch von seiner ihm bis dahin unbekannten Erbenstellung in Kenntnis gesetzt und einige Wochen später ein Vertragsanbot über die Vergütung ihrer Ermittlungstätigkeit zugesandt. Eine Mitarbeiterin der Erbensucherin bestätigte auf telefonische Nachfrage des Erben das Bestehen eines Ersatzanspruchs, woraufhin dieser die unterzeichnete Vereinbarung an die Erbensucherin übermittelte. Zwei Jahre später erklärte der Erbe seinen Rücktritt vom Vertrag nach § 3 KSchG und verweigerte in der Folge die Zahlung.1
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