Zugleich eine Anmerkung zu 10 Ob 29/16m = Zak 2017/540, 317
In der jüngst ergangenen Entscheidung 10 Ob 29/16m hatte sich der OGH anhand der folgenden Fallkonstellation mit den maßgeblichen Kriterien für eine Erfüllungsgehilfenzurechnung nach § 1313a ABGB auseinanderzusetzen: Der Kläger hatte beim beklagten Züchter einen Welpen erworben, der nach den Angaben des Beklagten und der Zuchtpapiere frei von - für diese Hunderasse typischen - Erbkrankheiten war. Nach einigen Monaten wurde bei dem Tier jedoch gerade eine solche Erbkrankheit (Hüftdysplasie) diagnostiziert, deren Symptome der Kläger durch einen chirurgischen Eingriff beheben ließ. Anschließend klagte er den Züchter auf Schadenersatz in Höhe der aufgewendeten Operations- und Behandlungskosten sowie sonstiger Auslagen und auf Rückzahlung eines (Groß-)Teils des Kaufpreises. In der Folge wurde bekannt, dass der Beklagte die Mutterhündin zu einem anderen Züchter gegeben hatte, um sie von dem in den Zuchtpapieren als Vater ausgewiesenen Rüden decken zu lassen, wobei ein Fehler unterlaufen war.
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