In BGBl II 2022/137 wurden die ab 1. 4. 2022 mietrechtlich wirksamen Richtwerte iSd § 16 Abs 2 MRG bzw des RichtWG kundgemacht. Die Erhöhung gegenüber den bisher geltenden Werten beträgt ca 6 %.
Die Richtwerte werden seit 2008 nur mehr jedes zweite Jahr an die Änderung des VPI angepasst (§ 5 RichtWG idF WRN 2009; siehe Zak 2009/125, 91). Der an sich für 1. 4. 2016 vorgesehene Anhebungsschritt wurde um ein Jahr verschoben (2. Mietrechtliches InflationslinderungsG; siehe Zak 2016/205, 103). Eine weitere Verschiebung eines Anhebungsschritts um ein Jahr erfolgte 2021 aufgrund der COVID-19-Pandemie (Mietzinsrechtliches PandemiefolgenlinderungsG; siehe Zak 2021/189, 109).
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