Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-583/18, Verbraucherzentrale Berlin/DB Vertrieb handelt es sich bei einem Vertrag über eine Bahnkarte, die zur Inanspruchnahme eines Rabatts beim späteren Abschluss von Personenbeförderungsverträgen berechtigt (hier: BahnCard der Deutschen Bahn), um einen Dienstleistungsvertrag iSd Art 2 Nr 6 Verbraucherrechte-RL 2011/83/EU. Weiters gelangte der EuGH zum Schluss, dass der Vertrag über die Bahnkarte nicht unter den Teilausnahmetatbestand des Art 3 Abs 3 lit k Verbraucherrechte-RL für Personenbeförderungsverträge fällt. Daher steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu.
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