Nach Ansicht des BGH (VI ZR 188/22) ist der merkantile Minderwert eines nach einem Verkehrsunfall reparierten Kfz in jedem Fall ausgehend von Netto- und nicht von Bruttoverkaufspreisen zu ermitteln. Werde der Bruttoverkaufspreis herangezogen, sei ein dem Umsatzsteueranteil entsprechender Betrag vom Minderwert abzuziehen. Die Berücksichtigung der Umsatzsteuer würde zu einer Bereicherung des Geschädigten führen, weil sie bei einem Privatverkauf nicht anfallen würde bzw im Fall, dass es sich bei dem hypothetischen Verkauf zum geminderten Wert um die umsatzsteuerpflichtige Leistung eines Unternehmers handeln würde, nur ein an das Finanzamt abzuführender Durchlaufposten wäre.
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