Werden in einem Verlassenschaftsverfahren keine Erben gefunden, so nutzen häufig "Erbensucher" diese Situation, um gegen Entgelt unentdeckte Erben ausfindig zu machen. Dabei bieten sie den ausgeforschten Erben Informationen über ihre Erbenstellung gegen Entlohnung an, zumeist in Höhe eines Prozentsatzes des Nachlasswerts. Schlagen die Erben das Vertragsanbot aus, stützen sich die Erbenermittler auf außervertragliche Anspruchsgrundlagen, insb auf Geschäftsführung ohne Auftrag (im Folgenden: GoA). Die Erbenermittler konnten diese außervertragliche Honorarforderung bereits in zwei Fällen vor dem OGH durchsetzen. Sowohl in 1 Ob 2168/96x als auch in 7 Ob 155/00w gewährte ihnen dieser einen Anspruch auf einen prozentuellen Anteil am Nachlasswert aus dem Titel der nützlichen GoA (§ 1037 ABGB). Sowohl die Anspruchsgrundlage als auch die Bemessung der Höhe des Anspruchs sind in der Literatur auf Kritik gestoßen (GoA als Anspruchsgrundlage ablehnend ua Wilhelm, ecolex 2009, 457; Verschraegen in FS Fenyves 384; Tschugguel, EF-Z 2014/36, 63; Limberg/Tschugguel, ecolex 2014, 401; die prozentuale Entlohnung der Erbensucher ablehnend: Kodek, ÖJZ 2009, 202; Meissel in FS Koziol 312; Dornis, JZ 2013, 597; Lurger in ABGB-ON1.02 § 1037 Rz 4).
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