Weniger als ein Jahr nach der letzten Änderung, zuletzt unter Bezugnahme auf die besonderen Situationen im Hinblick auf gemeinnützige Organisationen,1 hat die EBA im Jänner 2024 erneut die Leitlinien EBA/GL/2021/02 nach Art 17 und Art 18 Abs 4 RL (EU) 2015/849 (4. GW-RL) über Sorgfaltspflichten und die Faktoren, die Kredit- und Finanzinstitute bei der Bewertung des mit einzelnen Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen ver-
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