Aktuelles / Börserecht

Erneute Änderung der zweiten LeerverkaufsverbotsV

Bearbeiter: PD Dr. Nicolas Raschauer

Durch die am 23. 6. 2009 in Kraft getretene, auf § 48d Abs 12 BörseG gestützte V (BGBl II 2009/181) wurde das befristete Verbot für ungedeckte Leerverkäufe am Kassamarkt in Aktien der "Erste Group Bank AG", "Raiffeisen International Bank-Holding AG", "UNIQA Versicherungen AG" und "WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group" bis einschließlich 30. 9. 2009 verlängert. Vom Verbot weiterhin ausgenommen sind lediglich kurzfristige, ungedeckte Leerverkaufspositionen, die "Market Maker" oder "Specialists" im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtungen.

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Artikel-Nr.
ZFR 2009/107

07.08.2009
Heft 4/2009
Autor/in
Nicolas Raschauer

Prof. Dr. Nicolas Raschauer lehrt Wirtschaftsrecht an der EHL Lausanne. Er ist Mitglied der Geschäftsleitung einer auf Finanzinnovationen fokussierten, international tätigen Unternehmensberatung. Er gehört zudem dem wissenschaftlichen Beirat des Internationalen Forum für Wirtschaftsrecht mit Sitz in Bozen an.