Zur Geltendmachung von Detektivkosten, insb bei Ehestörungen, im Weg des Schadenersatzes besteht reichhaltige Judikatur. Im Folgenden wird ein Überblick über die von der Rsp entwickelten Anspruchsvoraussetzungen gegeben.
Der Beauftragung eines Detektivs können verschiedene Motive zugrunde liegen, wobei prinzipiell zwischen Aufklärung (zB von Diebstählen)1 oder Prävention als Anlassfall unterschieden werden kann. Die durch den Detektiveinsatz aufgelaufenen Kosten können nach nunmehr einhelliger Rsp vom Verursacher der Beauftragung aus dem Titel des Schadenersatzes geltend gemacht werden.2 Zu den ersatzfähigen Schäden gehört dabei etwa auch der Ersatz für den Zeitaufwand des Detektivs bei einer Behörde (Zeugeneinvernahme).3
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.