Außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände lassen die Pflicht des Flugunternehmens, für dadurch verursachte Flugannullierungen und -verspätungen Ausgleichszahlungen zu leisten, nur dann gem Art 5 Abs 3 Fluggastrechte-VO 261/2004 entfallen, wenn das Unternehmen alle zumutbaren Maßnahmen gesetzt hat, um Auswirkungen auf die Fluggäste zu vermeiden. Nach Ansicht des HG Wien (50 R 28/22g) ist einer Billigfluglinie die Ersatzbeförderung der Passagiere mit einem anderen Flugunternehmen, dessen Ticketpreise im Schnitt drei Mal so teuer sind wie die eigenen, aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar.
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