Gem Art 7 Abs 3 Fluggastrechte-VO 261/2004 kann die Ausgleichszahlung bzw (iVm Art 8 Abs 1 Fluggastrechte-VO) die Erstattung der Flugscheinkosten nur dann mit Gutschein erfolgen, wenn der Fluggast (je nach Sprachfassung) sein schriftliches oder von ihm unterfertigtes Einverständnis erteilt hat. Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-76/23, Cobult, reicht zur Erfüllung dieses Formerfordernisses die ausdrückliche, endgültige und eindeutige Annahme eines Gutscheinangebots durch den Fluggast aus, sofern er zuvor klar, umfassend und richtig über die verschiedenen Zahlungsmodalitäten informiert worden ist. Eine handschriftliche oder digitale Signatur sei nicht erforderlich. Das Einverständnis könne daher auch durch Ausfüllen und Absenden eines Formulars auf der Website des Flugunternehmens erklärt werden. Wenn nach den erteilten Informationen die Erstattung in Gutscheinform leichter und rascher erfolgt als in Form eines Geldbetrags, liege jedoch kein wirksames Einverständnis vor.
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