In aller Kürze

Erstattung der Flugscheinkosten nach Annullierung - unveranlasste Klage

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Gem Art 8 Abs 1 lit a iVm Art 5 lit a Fluggastrechte-VO kann der Kunde nach Flugannullierung zwischen anderweitiger Beförderung und Erstattung der Flugscheinkosten wählen. In der Rs 60 R 42/21p vertrat das HG Wien die Auffassung, dass die für die Erstattung vorgesehene Frist von sieben Tagen mit dem Zugang der Wahlerklärung beim Flugunternehmen beginnt. Im konkreten Fall hatte der Rechtsanwalt des Kunden die Aufforderung zur Erstattung an eine E-Mail-Adresse des Flugunternehmens gesendet, die als No-reply-Adresse eingerichtet ist und eine automatische Antwort rückübermittelt, die erklärt, wie man mit dem Unternehmen in Kontakt treten kann. Der Rechtsanwalt brachte jedoch ohne weiteren Kontaktversuch die Zahlungsklage ein. Das Flugunternehmen, das erstmals durch die Klage von der Wahl des Kunden erfuhr, erkannte das Klagebegehren an und zahlte die Flugscheinkosten innerhalb von 11 Tagen zurück. Das Klagebegehren wurde in der Folge auf Kosten eingeschränkt. Das HG Wien erachtete die Zahlung iSd § 45 ZPO noch als rechtzeitig und bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts, den klagenden Kunden zum Prozesskostenersatz an das Flugunternehmen zu verpflichten. Das Flugunternehmen habe keine Veranlassung zur Klage gegeben, weil aufgrund der automatischen Antwort und der anderen Kontaktmöglichkeiten nicht von einem wirksamen Zugang der E-Mail ausgegangen werden könne.

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Artikel-Nr.
Zak 2021/443

18.08.2021
Heft 13/2021