Anmerkungen zu OGH 12. 10. 2021, 1 Ob 156/21d1
Fragen der Beraterhaftung beschäftigen die Gerichte laufend, zum Thema gibt es eine Legion an E. Neben Dauerbrennern wie Anlageberater-, Abschlussprüfer- oder Anwaltshaftung stellte die Haftung für unternehmerische Beratungsleistungen dagegen bislang eher einen exotischen Bereich dar.2 Soweit ersichtlich, liegt nun die erste E zur Haftung des Due-Diligence-Prüfers (DD-Prüfers) überhaupt vor, auch Aussagen in der Lehre gibt es in Ö wenige.3 Das ist durchaus auffallend, immerhin ist die Durchführung von DD-Prüfungen mittlerweile ein Standardbestandteil bei der Unternehmensakquisition und auch beim Erwerb anderer Wirtschaftsgüter, wie etwa Liegenschaftstransaktionen.
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