Judikatur im Fokus

Erste Rechtsprechung zur Haftung des Due-Diligence-Prüfers

Clemens Völkl

Anmerkungen zu OGH 12. 10. 2021, 1 Ob 156/21d1

Fragen der Beraterhaftung beschäftigen die Gerichte laufend, zum Thema gibt es eine Legion an E. Neben Dauerbrennern wie Anlageberater-, Abschlussprüfer- oder Anwaltshaftung stellte die Haftung für unternehmerische Beratungsleistungen dagegen bislang eher einen exotischen Bereich dar.2 Soweit ersichtlich, liegt nun die erste E zur Haftung des Due-Diligence-Prüfers (DD-Prüfers) überhaupt vor, auch Aussagen in der Lehre gibt es in Ö wenige.3 Das ist durchaus auffallend, immerhin ist die Durchführung von DD-Prüfungen mittlerweile ein Standardbestandteil bei der Unternehmensakquisition und auch beim Erwerb anderer Wirtschaftsgüter, wie etwa Liegenschaftstransaktionen.

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Artikel-Nr.
ZFR 2022/86

28.04.2022
Heft 4/2022
Autor/in
Clemens Völkl

RA Dr. Clemens Völkl ist Partner der Völkl Rechtsanwälte GmbH & Co KG und Lektor an der Wirtschaftsuniversität Wien. Er beschäftigt sich mit Bank-, Versicherungs- und Gesellschaftsrecht sowie Prozessführung und zählt zu den anerkanntesten Spezialisten im Bereich der Berater- und Abschlussprüferhaftung. Nähere Informationen finden Sie unter www.voelkl.partners.

Publikationen (Auswahl):
Handbuch Beraterhaftung (2013); §§ 15 (gemeinsam mit Ratka), §§ 55–58 und §§ 54, 59, 60 in Straube, Wiener Kommentar zum GmbHG (2015, 2020); §§ 3, 9, 10 und § 15 (mit Ettmayer) UGB und §§ 1–10 FBG in Straube, UGB I (2017); § 270, §§ 269, 271, 271c (mit Hirschböck und Gedlicka), 275 und 276 in Straube, UGB II (2019); LÜW: Unternehmens- und Gesellschaftsrecht (2020; gemeinsam mit Ratka und Rauter).