Thema

Erwachsenenvertretung durch Eltern

Dr. Matthäus Uitz, LL.B., M.Sc., LL.M. (Yale)

Manche Menschen sind lebenslänglich schutzberechtigt (§ 21 Abs 1 ABGB). Für die gesetzliche Vertretung von Minderjährigen (§ 1034 Abs 1 Z 1 ABGB) spielt ihr geistiger und seelischer Gesundheitszustand keine Rolle. Mit dem 18. Geburtstag einer weiterhin schutzberechtigten Person, der ihre gesetzliche Vertretung nach kindschaftsrechtlichen Grundsätzen zwingend zum Erlöschen bringt (§ 183 Abs 1 ABGB), stellt sich bei fortbestehendem Vertretungsbedarf (§ 240 ABGB) jedoch die Frage, welches erwachsenenschutzrechtliche Vertretungsmodell (§ 1034 Abs 1 Z 2-3 ABGB) zur Sicherstellung ihrer Teilnahme am Rechtsverkehr zu etablieren ist. Bedeutsam sind diese Erwägungen primär für Elternteile, die ihre Tätigkeit als gesetzliche Vertreter ihrer schutzberechtigten Deszendenten fortführen wollen.

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Artikel-Nr.
Zak 2025/242

19.05.2025
Heft 8/2025
Autor/in
Matthäus Uitz

Dr. Matthäus Uitz, LL.B., M.Sc., LL.M. (Yale), ist wissenschaftlicher Mitarbeiter (post doc) am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht der Universität Wien. Zuvor war er am Yale Solomon Center for Health Law & Policy, am Syracuse University College of Law, am Institut für Zivilrecht der Universität Wien, im Evidenzbüro des OGH und in der Rechtsabteilung des VKI tätig.