Manche Menschen sind lebenslänglich schutzberechtigt (§ 21 Abs 1 ABGB). Für die gesetzliche Vertretung von Minderjährigen (§ 1034 Abs 1 Z 1 ABGB) spielt ihr geistiger und seelischer Gesundheitszustand keine Rolle. Mit dem 18. Geburtstag einer weiterhin schutzberechtigten Person, der ihre gesetzliche Vertretung nach kindschaftsrechtlichen Grundsätzen zwingend zum Erlöschen bringt (§ 183 Abs 1 ABGB), stellt sich bei fortbestehendem Vertretungsbedarf (§ 240 ABGB) jedoch die Frage, welches erwachsenenschutzrechtliche Vertretungsmodell (§ 1034 Abs 1 Z 2-3 ABGB) zur Sicherstellung ihrer Teilnahme am Rechtsverkehr zu etablieren ist. Bedeutsam sind diese Erwägungen primär für Elternteile, die ihre Tätigkeit als gesetzliche Vertreter ihrer schutzberechtigten Deszendenten fortführen wollen.
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