Zu 8 Ob 37/23h = Zak 2023/379, 216
Mit der E 2 Ob 36/23t = Zak 2023/196, 1141 hat der OGH erstmals § 6 Abs 2 Z 4 KSchG2 auf VPI-basierte Wertsicherungsvereinbarungen angewendet. In 8 Ob 37/23h = Zak 2023/379, 216 hat der 8. Senat dies nicht nur durch eine entsprechend nachgetragene Begründung bestätigt,3 sondern geht noch einen Schritt weiter, indem er auch § 879 Abs 3 ABGB für die Nichtigkeit der zu beurteilenden (Richtwert-)Mietzinsvereinbarung ins Spiel bringt. Im vorliegenden Beitrag sollen die möglichen4 Folgen dieser Entscheidung beleuchtet werden.
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