Die EuErbVO1 verdrängt in ihrem sachlichen Anwendungsbereich das bislang autonome österreichische Erbkollisionsrecht. Neu sind ua die Zulässigkeit einer Rechtswahl durch den Erblasser sowie der Wechsel vom Staatsangehörigkeits- zum Aufenthaltsprinzip.
Verstirbt der Erblasser nach dem 16. 8. 2015 und weist die Erbsache einen Auslandsbezug auf, so unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen2 dem Recht des Staats, in dem der Erblasser im Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art 21 Abs 13). Dies gilt unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit oder der Belegenheit seines Nachlasses. Um einen Gleichlauf von forum und ius (ErwGr 27 S 1) zu erreichen, dient der letzte gewöhnliche Aufenthalt sowohl für die Feststellung der internationalen Zuständigkeit als auch des anwendbaren Rechts als allgemeiner Anknüpfungspunkt (ErwGr 23 S 1). Der für die EuErbVO zentrale Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" ist mangels einer Legaldefinition verordnungsautonom4 zu interpretieren, wobei insb der Wortlaut, der Zweck der Vorschrift, die Entstehungsgeschichte der EuErbVO sowie unter Berücksichtigung der spezifischen Ziele der EuErbVO die Rsp des EuGH5 zur Bestimmung des Begriffs "gewöhnlicher Aufenthalt" zu beachten sind.
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