Bisher knüpfte die internationale Zuständigkeit in Erbsachen primär an die Staatsangehörigkeit des Erblassers bzw an das unbewegliche, im Inland belegene Vermögen an. Seit 17. 8. 2015 ist auf grenzüberschreitende Erbfälle die EU-Erbrechtsverordnung1 (EuErbVO) anzuwenden. Zweck dieser Verordnung ist insb, den Gleichlauf zwischen forum und ius zu garantieren, weshalb anstatt des bisherigen Staatsangehörigkeits- nunmehr das Aufenthaltsprinzip als zentrales Anknüpfungskriterium für die internationale Zuständigkeit herangezogen wird. Welche Auswirkungen die EuErbVO auf die internationale Zuständigkeit hat bzw welche praktischen Probleme sich dadurch ergeben können, bespricht der nachfolgende Beitrag. Die Artikelangaben beziehen sich jeweils auf die EuErbVO.
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