Anmerkungen zu EuGH 25. 3. 2021, C-501/18
Aufgrund eines signifikanten bank runs auf die bulgarische Corporate Commercial Bank AD ("KTB") stellte die bulgarische Zentralbank ("BNB") das Kreditinstitut unter eine "besondere Aufsicht" und verfügte eine Auszahlungssperre für sämtl Verbindlichkeiten, ohne jedoch einen Einlagensicherungsfall explizit festzustellen. Der EuGH urteilte nun in E C-501/18,1 dass die Empfehlung der EBA, wonach die BDIF die öffentlich bekannte Auszahlungssperre als "Feststellung der Nichtverfügbarkeit der Einlagen" anzuerkennen habe, nicht den Vorgaben der RL 94/19/EG [im Folgenden: "DGSD I"])2 entspricht. Ohne ausdrückl Feststellung der Nichtverfügbarkeit durch die zuständige Behörde werde somit kein Sicherungsfall nach Art 10 DGSD I ausgelöst.
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