Judikatur im Fokus

EuGH erkennt partielle Unanwendbarkeit der EBA-Empfehlung an die bulgarische Zentralbank (EBA/REC/2014/02)

Thomas Stern

Anmerkungen zu EuGH 25. 3. 2021, C-501/18

Aufgrund eines signifikanten bank runs auf die bulgarische Corporate Commercial Bank AD ("KTB") stellte die bulgarische Zentralbank ("BNB") das Kreditinstitut unter eine "besondere Aufsicht" und verfügte eine Auszahlungssperre für sämtl Verbindlichkeiten, ohne jedoch einen Einlagensicherungsfall explizit festzustellen. Der EuGH urteilte nun in E C-501/18,1 dass die Empfehlung der EBA, wonach die BDIF die öffentlich bekannte Auszahlungssperre als "Feststellung der Nichtverfügbarkeit der Einlagen" anzuerkennen habe, nicht den Vorgaben der RL 94/19/EG [im Folgenden: "DGSD I"])2 entspricht. Ohne ausdrückl Feststellung der Nichtverfügbarkeit durch die zuständige Behörde werde somit kein Sicherungsfall nach Art 10 DGSD I ausgelöst.

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Artikel-Nr.
ZFR 2021/134

22.07.2021
Heft 7/2021
Autor/in
Thomas Stern

Priv.-Doz. Dr. Thomas Stern MBA LL.M. arbeitet als Legal Counsel in der Rechtsanwaltskanzlei Bergt & Partner AG (Vaduz). Davor leitete er die Abteilung für Bankenabwicklung in der FMA Liechtenstein. Er lehrt an unterschiedlichen Universitäten und Hochschulen, darunter die Universität Liechtenstein und die Universität Salzburg. Daneben ist er Mitherausgeber der Fachzeitschrift für Krisen-, Sanierungs- und Insolvenzberatung (Berlin). Seine Forschungsbilanz umfasst ca. 100 Fachpublikation und Gesetzeskommentierungen. Tätigkeitsschwerpunkte: Finanzmarkt-, Gesellschafts-, Restrukturierungs- und Insolvenzrecht.