Die Auseinandersetzung im Ausgangsverfahren, das zur EuGH-E in der Rs Banca B1 geführt hat, ist dem heimischen Juristen seit dem "Zinsenstreit" vor rund zwei Jahrzehnten hinlänglich bekannt: Die Bank vereinbart mit dem Kreditnehmer, nach der anfänglichen Phase einer Fixverzinsung, einen variablen Zinssatz; dies allerdings mit sehr (zu) unbestimmten Zinsanpassungsparametern. Der Kreditnehmer beruft sich deshalb auf die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel und bekommt vor Gericht damit auch Recht. Wie geht es dann aber weiter? Der OGH rekurrierte seinerzeit bekanntlich auf § 914 ABGB, forderte für das fortgesetzte Verfahren die Ersetzung der unwirksamen Zinsanpassungsklausel im Weg ergänzender Vertragsauslegung durch einen anderen Parameter für die Entgeltanpassung ein, der den Interessen beider Vertragsteile ausgewogen Rechnung trägt, und verhinderte solcherart nicht zuletzt auch die Unwirksamkeit des gesamten Kreditvertrags.2 Seit der E des EuGH in der Rs Dziubak3 erscheint es indes höchst fraglich, ob dieser Weg nicht in Wahrheit unionsrechtlich verschlossen ist.4 In Banca B zeigt der EuGH nunmehr allerdings eine Alternative auf. Was von ihr vor dem Hintergrund des nationalen Rechts zu halten ist, wird im Folgenden erörtert.
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