Der EuGH nützte die Möglichkeit, im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die Anforderungen an den Wortlaut der "präzisen Information" zu spezifizieren. Demnach sind Insider-Informationen auch dann offenzulegen, wenn nicht vorhersehbar ist, in welche Richtung sie den Wertpapierkurs beeinflussen können. Ein verständiger Anleger kann eine erteilte Information nämlich auch dann seiner Anlageentscheidung zugrunde legen, wenn die Richtung der Kursänderung nicht vorhersehbar ist. Gerade die hohe Komplexität der Finanzmärkte macht eine exakte Einschätzung der Richtung besonders schwierig.
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