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EuGH verschärft Ad-hoc-Publizität bei Insider-Informationen

Philipp Schagerl, LL.M. (WU) / Bernhard Sturma

Der EuGH nützte die Möglichkeit, im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die Anforderungen an den Wortlaut der "präzisen Information" zu spezifizieren. Demnach sind Insider-Informationen auch dann offenzulegen, wenn nicht vorhersehbar ist, in welche Richtung sie den Wertpapierkurs beeinflussen können. Ein verständiger Anleger kann eine erteilte Information nämlich auch dann seiner Anlageentscheidung zugrunde legen, wenn die Richtung der Kursänderung nicht vorhersehbar ist. Gerade die hohe Komplexität der Finanzmärkte macht eine exakte Einschätzung der Richtung besonders schwierig.

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Artikel-Nr.
ZFR 2015/164

15.07.2015
Heft 7/2015
Autor/in
Philipp Schagerl

RA Philipp Schagerl, LL.B., LL.M. ist Partner der Völkl Rechtsanwälte GmbH & Co KG und überwiegend im Gesellschafts-, Bank- und Immobilienrecht sowie E-Commerce tätig.

Bernhard Sturma

Mag. Bernhard Sturma ist Universitätsassistent (prae doc) am Institut für Finanzrecht der Universität Wien.