Die wichtigsten Änderungen im Bereich der Zuständigkeit, der Rechtshängigkeit sowie des einstweiligen Rechtsschutzes
Nach rund zweijähriger Beratung wurde der von der Kommission am 14. 12. 2010 vorgelegte Vorschlag zur Änderung der EuGVVO vom Europäischen Parlament und vom Rat - in geänderter Form - angenommen und als VO (EU) Nr 1215/2012 im ABl 2012 L 351/1 kundgemacht. Die revidierte Fassung der EuGVVO (im Folgenden: revEuGVVO) gilt nach ihrem Art 81 grundsätzlich seit dem 10. 1. 2015 (zu den Ausnahmen siehe Art 81 Abs 2 sowie hinsichtlich der Normen über die Anerkennung und Vollstreckung Art 66 Abs 2) in allen EU-Mitgliedstaaten einschließlich Dänemark,1 Irland und dem Vereinigten Königreich. Die VO wurde noch vor deren Anwendbarkeit durch die VO (EU) Nr 542/2014 (ABl 2014 L 163/1) geändert, die neuerliche Revision war aufgrund des Einheitlichen Patentgerichts und des Benelux-Gerichtshofs erforderlich.2
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