Die Vollstreckbarkeitsbestätigung für einen Europäischen Zahlungsbefehl ist nach 6 Ob 164/18p von Amts wegen oder auf Antrag nach § 7 Abs 3 EO aufzuheben, wenn sich nachträglich herausstellt, dass aufgrund eines Zustellfehlers noch keine wirksame Zustellung erfolgt ist (siehe auch EuGH C-119/13, eco cosmetics/Dupuy und C-120/13, Raiffeisenbank St. Georgen/Bonchyk = Zak 2014/645, 339).
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