Gem Art 67 Abs 1 lit a EuErbVO 650/2012 stellt die Ausstellungsbehörde das Europäische Nachlasszeugnis nicht aus, "wenn Einwände gegen den zu beurteilenden Sachverhalt anhängig sind". In der Rs C-187/23, Albausy, hat der EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen, das ein deutsches Amtsgericht als Ausstellungsbehörde zu dieser Regelung eingebracht hat, zurückgewiesen, weil es im Ausstellungsverfahren keine gerichtliche Funktion ausübt und folglich keine Vorlagebefugnis hat. In der Begründung legte der EuGH die Bestimmung dahin aus, dass grundsätzlich jeder im Ausstellungsverfahren erhobene Einwand der Ausstellung des Nachlasszeugnisses entgegensteht. Die Ausstellungsbehörde habe keine Prüfungsbefugnis. Erst das mit dem Rechtsmittel gegen die Verweigerung der Ausstellung befasste Gericht könne den Einwand überprüfen. Nur Einwände, über die bereits in einem anderen gerichtlichen Verfahren rechtskräftig negativ entschieden wurde, würden kein Ausstellungshindernis bilden.
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