Kritische Überlegungen zur Umsetzung von Rust-Hackner durch die bisherige Rechtsprechung des OGH
Wurde ein VN vom VR über sein gem § 165a VersVG aF bestehendes Rücktrittsrecht nicht oder fehlerhaft belehrt, so kann dies dazu führen, dass ein VN auch noch Jahre nach Vertragsabschluss von seinem Lebensversicherungsvertrag zurücktreten kann (sog "ewiges" bzw "prolongiertes" Rücktrittsrecht). Zur Begründung für das prolongierte Rücktrittsrecht und dessen Rechtsfolgen rekurriert der OGH oftmals auf das Europarecht. Der Frage, ob das Europarecht in der jeweiligen Fallkonstellation überhaupt entsprechendes erfordert, wird aber vom OGH zum Teil zu wenig Beachtung geschenkt.
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