Aufgrund der Festsetzung des Anpassungsfaktors in der V BGBl II 2024/291 erhöht sich der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs 1 lit a bb ASVG mit 1. 1. 2025 voraussichtlich auf 1.273,99 €. Im Jahr 2025 gelten damit für die Berechnung des (Unterhalts-)Existenzminimums nach §§ 291a ff EO die im Folgenden angegebenen Werte. Zur Berechnungsweise siehe Zak 2006/734, 431. Existenzminimum-Tabellen sind auf der Website des Justizministeriums abrufbar (https://www.bmj.gv.at/themen/Zivilrecht/Drittschuldnererklärung.html).
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