Thema

Externe Anlageberater/-vermittler als Verhandlungs- und Erfüllungsgehilfen der ausführenden Bank?

MMag. Dr. Martin Trenker

Die Tätigkeit selbstständiger Anlageberater und -vermittler erschöpft sich zwangsläufig in der Erbringung von Nebenleistungen, weil ihnen zur Depotführung und daher auch zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren für ihre Kunden die erforderlichen Konzessionen fehlen. Sie bedürfen somit der Mitwirkung von Banken, die sich im Zuge dessen zur Ausführung der entsprechenden Order und der Depotführung gegenüber dem Kunden verpflichten. Wurde der Anleger jedoch vom selbstständigen Berater unzureichend oder fehlerhaft beraten, wirft diese arbeitsteilige Vertriebsorganisation die praktisch überaus bedeutsame Frage auf, ob dessen Verhalten der ausführenden Bank irrtums- und schadenersatzrechtlich zurechenbar ist.

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Artikel-Nr.
Zak 2012/692

30.10.2012
Heft 19/2012
Autor/in
Martin Trenker

Univ.-Prof. MMag. Dr. Martin Trenker ist Leiter des Instituts für Zivilgerichtliches Verfahren der Universität Innsbruck und Autor zahlreicher Publikationen zum Zivilprozess-, Insolvenz- und Unternehmensrecht.