Die Tätigkeit selbstständiger Anlageberater und -vermittler erschöpft sich zwangsläufig in der Erbringung von Nebenleistungen, weil ihnen zur Depotführung und daher auch zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren für ihre Kunden die erforderlichen Konzessionen fehlen. Sie bedürfen somit der Mitwirkung von Banken, die sich im Zuge dessen zur Ausführung der entsprechenden Order und der Depotführung gegenüber dem Kunden verpflichten. Wurde der Anleger jedoch vom selbstständigen Berater unzureichend oder fehlerhaft beraten, wirft diese arbeitsteilige Vertriebsorganisation die praktisch überaus bedeutsame Frage auf, ob dessen Verhalten der ausführenden Bank irrtums- und schadenersatzrechtlich zurechenbar ist.
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