Im Provisorialverfahren 6 Ob 97/25w gelangte der OGH zum Schluss, dass in einer Familien-GmbH von Ehegatten Tätlichkeiten und schwere Beleidigungen, zu denen sich der eine Ehegatte gegen den anderen hinreißen lässt, einen wichtigen Grund für seine Abberufung als Geschäftsführer gem § 16 Abs 2 GmbHG bilden können. In diesem Fall betreiben die Ehegatten über die GmbH, deren Hälftegesellschafter sie jeweils sind, gemeinsam einen Hotelbetrieb. Die inkriminierten Handlungen des geschäftsführenden Ehemanns gegen die Ehefrau fanden über einen längeren Zeitraum fast ausschließlich im Hotel statt. Er hielt sich nicht an seine Zusagen zu Verhaltensänderungen und verstieß einmal gegen ein mit einstweiliger Verfügung erlassenes Annäherungsverbot. Anders als die Vorinstanzen gab der OGH dem auf § 381 Z 2 EO gestützten Antrag der Ehefrau, zur Sicherung ihres Abberufungsanspruchs nach § 16 Abs 2 GmbHG eine einstweilige Verfügung zu erlassen, mit der dem Ehemann die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis für die GmbH entzogen wird, statt.
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