In aller Kürze

Familienbeihilfe und vorläufiger Unterhalt

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Aufgrund des dritten und letzten Anhebungsschritts, der in BGBl I 2014/35 vorgesehen ist, hat sich die Familienbeihilfe mit 1. 1. 2018 um etwa 2 % erhöht. Gestiegen ist auch der Maximalbetrag für den vorläufigen Unterhalt gem § 382a EO, der an den altersabhängigen Grundbetrag der Familienbeihilfe anknüpft.

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Artikel-Nr.
Zak 2018/2

16.01.2018
Heft 1/2018