Gem § 2 Abs 1 BTVG fallen auch Verträge über den Rechtserwerb an bestehenden, aber durchgreifend zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen oder Geschäftsräumen unter den Begriff des Bauträgervertrags. Nach Ansicht der Autoren führen die in § 10 BTVG geregelten Ratenpläne bei Bauträgerverträgen über zu sanierende Objekte zu Problemen, weil sie primär auf den Neubau ausgerichtet sind. Daher schlagen sie de lege ferenda die Einführung weiterer gesetzlicher Ratenpläne für Sanierungen vor. Das aktuelle Regierungsprogramm enthalte eine entsprechende Absichtsbekundung. Außerdem sollten im Sinn der Rechtssicherheit die einzelnen Bauabschnitte in einem Anhang zum BTVG definiert werden.
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