Der Inhalt einer Vollmacht kann auch darin bestehen, dass Erklärungen an den Vertreter zu adressieren sind. Fraglich ist aber, welche Konsequenzen es hat, wenn stattdessen eine Zustellung an den Vertretenen erfolgt. Auszugehen ist dabei davon, dass den Vertretenen grundsätzlich eine Obliegenheit trifft, auf den Erhalt der Nachricht zu reagieren. Die Rechtsfolgen hängen daher davon ab, ob dieser Obliegenheit entsprochen wird.
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