Kann eine festgelegte Anlagestrategie, die für das Vorliegen eines AIF eine unabdingbare Voraussetzung ist, überhaupt bestehen, wenn der Unternehmensgegenstand im Gesellschaftsvertrag (Satzung) die einzige gesellschaftsrechtliche Vorgabe darstellt?
Bereits seit Inkrafttreten der Alternative Investmentfonds Manager Richtlinie ("AIFMD")1 bereitet ein Tatbestandsmerkmal bei der Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen eines Alternativen Investmentfonds ("AIF") besondere Schwierigkeiten, nämlich das der "festgelegten Anlagestrategie". Nur wenn eine solche vorhanden ist, handelt es sich (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) um einen AIF. Die Frage, wann nur eine - meist dem Unternehmensgegenstand zu entnehmende - bloße Unternehmensstrategie vorliegt, und (ab) wann von einer festgelegten Anlagestrategie auszugehen ist, ist mitunter schwierig zu beantworten. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde ("FMA") lässt bislang eine klare Linie in ihrer Aufsichtspraxis nicht erkennen und agiert betreffend dieses Tatbestandsmerkmales sehr zurückhaltend. In der Praxis bedeutet dies oft eine erhebliche Rechtsunsicherheit für betroffene Unternehmen, will man nicht gegen die Konzessions- oder Registrierungspflicht (je nach Vermögenswerteumfang) gem § 4 Abs 1 oder § 1 Abs 5 Z 1 Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz ("AIFMG")2 verstoßen und einen unerlaubten Geschäftsbetrieb riskieren, der von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100.000 € bestraft würde.3
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.