Nach § 23a Abs 3 BWG kann die FMA den Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen einen aus hartem Kernkapital bestehenden antizyklischen Kapitalpuffer durch VO vorschreiben; dazu muss sie ein gesetzlich vorgezeichnetes Verfahren einhalten, nämlich insb das Finanzmarktstabilitätsgremium einbinden (vgl § 23 Abs 1 BWG) und eine gutachtliche Äußerung der OeNB sowie die Zustimmung des BMF einholen.
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