Ein rechtliches Interesse am Bestehen einer Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers kann dem versicherten Schädiger, dem Geschädigten, aber auch der Kaskoversicherung des Geschädigten zukommen. Im Folgenden wird daher kurz auf die Voraussetzungen für die Einbringung einer darauf gerichteten Feststellungsklage in den einzelnen Konstellationen eingegangen.
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