Zu EuGH C-681/17, slewo/Ledowski = Zak 2019/182, 103: Bei einer in Schutzfolie gelieferten Matratze ist das Rücktrittsrecht des Verbrauchers im Fernabsatz nicht gem Art 16 lit e Verbraucherrechte-RL 2011/83/EU ausgeschlossen.
Die Autorin weist darauf hin, dass der Verbraucher gem Art 14 Abs 2 Verbraucherrechte-RL nach dem Rücktritt einen Wertverlust zu ersetzen hat, der auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendigen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist (siehe auch § 15 Abs 4 FAGG). Da Matratzen im Geschäft üblicherweise mit Schutzfolie getestet würden, könnte ein Probeliegen daheim nach Entfernung der Schutzfolie einen Ersatzanspruch für den Wertverlust auslösen. Ein solcher Anspruch, dessen Höhe unsicher sei, wirke sich jedoch andererseits negativ auf die Effektivität des Rücktrittsrechts aus.
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