Am 17. 12. 2021 hat die EBA Leitlinien zur Einteilung und Meldung verfügbarer Finanzmittel von Einlagensicherungssystemen erlassen;1 die Veröffentlichung in den EU-Amtssprachen erfolgte am 31. 1. 2022, sodass die FMA Ende März eine "Intends to comply"-Erklärung abgegeben hat. "Verfügbare Finanzmittel" sind gem § 7 Abs 1 Z 12 ESAEG bzw Art 2 Abs 1 Z 12 EinlagensicherungsRL (DGDS):2 Bargeld, Einlagen und risikoarme Schuldtitel, die innerhalb des in § 13 Abs 1 ESAEG genannten Zeitraums liquidiert werden können, und Zahlungsverpflichtungen bis zu der in § 21 Abs 3 ESAEG festgesetzten Obergrenze.
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