Nach Auffassung des OGH vermindert ein Pflegevermächtnis die Bemessungsgrundlage für Pflichtteilsansprüche gem § 779 Abs 2 ABGB nicht (2 Ob 198/20m = Zak 2021/124, 75). Auch nach Ansicht der Autorin sprechen gute Gründe für die Anwendung des § 779 Abs 2 ABGB auf Pflegevermächtnisse. Außerdem hält sie die Entscheidung des OGH im Ergebnis für jedenfalls richtig, weil der Erblasser die Pflegende in diesem Fall als Alleinerbin eingesetzt hatte. Die Einsetzung als Alleinerbe sei als Abgeltung der Pflegeleistungen zu verstehen, weshalb kein Anspruch auf das Pflegevermächtnis bestehe. Weiters vertritt die Autorin die Auffassung, dass das Pflegevermächtnis Pflichtteilsansprüchen vorgeht, wenn die Verlassenschaft bei beschränkter Haftung des Erben nicht zur vollen Erfüllung ausreicht (siehe auch 2 Ob 65/24h = Zak 2024/418, 235).
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.