In den verbundenen Vorabentscheidungsverfahren C-650/23, Hembesler, und C-705/23, Condor Flugdienst, war der EuGH mit Fällen befasst, in denen Pauschalreiseveranstalter Reisenden ohne Rücksprache mit den Flugunternehmen mitgeteilt hatten, dass die ursprünglich vorgesehenen Flüge nicht durchgeführt und sie auf andere Flüge umgebucht werden, obwohl die Flüge tatsächlich stattfanden. Nach Ansicht des EuGH liegt hier zwar keine Annullierung, aber eine Nichtbeförderung vor, die zu Ausgleichsansprüchen der betroffenen Reisenden gegen die Flugunternehmen nach Art 7 Fluggastrechte-VO 261/2004 führt. Fehlinformationen des Reiseveranstalters über die Verlegung oder Stornierung von Flügen seien den Flugunternehmen zurechenbar. Dass die Reisenden nicht rechtzeitig zur Abfertigung der ursprünglichen Flüge am Flughafen erschienen sind, schade nicht, weil dieses Erfordernis bei einer vorweggenommenen Beförderungsverweigerung nicht gelte (siehe EuGH C-238/22, LATAM Airlines Group = Zak 2023/605, 343).
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