Im Vorabentscheidungsverfahren C-191/19, Air Nostrum führte der EuGH seine Judikatur fort, nach der eine mehrgliedrige Flugreise, die Gegenstand einer einzigen Buchung ist, im Rahmen der Fluggastrechte-VO 261/2004 als Einheit behandelt wird (siehe zB EuGH C-537/17, Wegener/Royal Air Maroc = Zak 2018/349, 183). Nach Auffassung des EuGH kann einem Flugpassagier deshalb keine Ausgleichszahlung nach Art 7 Fluggastrechte-VO zustehen, wenn er zwar gegen seinen Willen auf einen deutlich späteren Zubringerflug umgebucht wurde, aber dennoch den Anschlussflug erreicht hat und planmäßig am Endziel eingelangt ist.
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