Gem Art 3 Abs 3 Fluggastrechte-VO 261/2004 gilt die VO nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten, für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbaren Tarif reisen. In der Vorabentscheidung C-516/23, Qatar Airways, war der EuGH mit einer Werbeaktion befasst, bei der Angehörige von Gesundheitsberufen für Flüge nur die Steuern und Gebühren zahlen mussten. Die Aktion war zeitlich und hinsichtlich der Menge der Flugscheine zahlenmäßig begrenzt. Der EuGH bejahte die Anwendbarkeit der Fluggastrechte-VO, weil die Flüge wegen Verrechnung der Steuern und Gebühren nicht kostenlos waren und unter Öffentlichkeit auch eine größere, nicht individuell abgegrenzte Gruppe (wie hier eine ganze Berufsgruppe) zu verstehen ist. Weiters hielt der EuGH zum Wahlrecht des Reisenden auf anderweitige Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt nach Art 8 Abs 1 lit c Fluggastrechte-VO fest, dass kein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem annullierten Flug und dem vom Fluggast gewünschten Flug erforderlich ist.
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