Cumulonimbuswolken, die aufgrund der starken Turbulenzen in ihrem Inneren nicht durchflogen werden dürfen, stellen nach Auffassung des HG Wien (50 R 164/24k) einen außergewöhnlichen Umstand iSd Art 5 Abs 3 Fluggastrechte-VO 261/2004 dar und können daher Ausgleichsansprüche der Passagiere für eine dadurch verursachte Flugannullierung ausschließen.
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