Die zahlreichen Meldungen über Flugausfälle und -verspätungen in der letzten Zeit bieten Anlass für einen Überblick über die Ansprüche, die Passagieren unter Berücksichtigung der aktuellen EuGH-Judikatur nach der Fluggastrechte-VO 261/2004 zustehen können.
Die Fluggastrechte-VO regelt Mindestrechte der Flugpassagiere bei Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung, die vertraglich nicht abdingbar sind. Als Fluggast aktiv legitimiert ist jede Person, die aufgrund eines - nicht unbedingt von ihr selbst geschlossenen - Luftbeförderungsvertrags einen Beförderungsanspruch auf dem betroffenen Flug hat.1 Ausgenommen sind kostenlos reisende Fluggäste (Art 3 Abs 3 Fluggastrechte-VO), wie etwa ein mitreisendes Kleinkind, für dessen Beförderung keinerlei zusätzliches Entgelt zu entrichten ist.2
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