Der unerwartete Ausfall eines unverzichtbaren Besatzungsmitglieds (hier: Kopilot) kurz vor dem Abflug wegen Tod oder Erkrankung ist nach Ansicht des EuGH (C-156/22 bis C-158/22, TAP Portugal) kein außergewöhnlicher Umstand iSd Art 5 Abs 3 Fluggastrechte-VO 261/2004, der das Flugunternehmen von Ausgleichszahlungen an Passagiere für die deshalb erfolgte Flugannullierung befreien könnte.
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