Passagiere, die Ansprüche nach der Fluggastrechte-VO 261/2004 gegen ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz außerhalb der EU einklagen wollen, haben die Schwierigkeit, dass Art 17 Abs 3 EuGVVO1 Beförderungsverträge (außer Pauschalreisen) aus seinem Anwendungsbereich ausnimmt. Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen ist daher auf das nationale Zuständigkeitsrecht zurückzugreifen. Sind Wahlgerichtsstände nicht gegeben, steht Passagieren mit Wohnsitz im Inland nur mehr der Ordinationsantrag an den OGH nach § 28 JN zur Verfügung.
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